Gesetzliche Amtsvormundschaft
Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes (ohne Entscheidung des Familiengerichts) Amtsvormund. Eine wesentliche Aufgabe des Jugendamts als Amtsvormund liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der minderjährigen Mutter steht die Sorge für die Person des Kindes (neben dem Amtsvormund) zu, nicht aber die rechtliche Vertretung des Kindes. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.
Ansprechpersonen:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Frau Elbert-Anheier Sachbearbeiterin | 09371 501-220 | 09371 50179-203 | |
Herr Lieb Sachbearbeiter | 09371 501-234 | | |
Kontaktinformationen:
Die Zuständigkeiten sind nach den Anfangsbuchstaben (Nachname der Mutter) aufgeteilt. Bitte sprechen Sie bei den Buchstaben A - M Frau Schulze und bei den Buchstaben N - Z Frau Elbert-Anheier an.
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!